Allgemeine Mietbedingungen

(Stand: 01.09.2017)

 

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden allgemeinen Mietbedingungen gelten, in ihrer jeweils neuesten Fassung, für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten (Mietgegenstand) und sind Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen Mietverträge.

2. Ein Vertrag zwischen Mietservice Dahlen, Inh. Stephanie Schacke (Vermieter) und Mieter kommt erst durch einen Mietvertrag in Schriftform zustande. In diesem werden Mietgegenstand, voraussichtliche Mietdauer, der vereinbarte Mietpreis, sowie etwaige Kaution, das Entgelt zur Haftungsbegrenzung und mögliche Nebenkosten vereinbart. Mit Unterschrift des Mietvertrages und des Übergabeprotokolls bestätigt der Mieter den einwandfreien Erhalt der Ware und erkennt die allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters an.

3. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt.

4. Die Vermietung gilt ausschließlich für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland. Der jeweilige Einsatzort ist wahrheitsgemäß im Mietvertrag anzugeben.

 

II. Dauer des Mietverhältnisses

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung oder Lieferung des Mietgegenstandes.

2. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Tag ab, sind wir berechtigt den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten.

3. Die Mietzeit endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes oder der Abholung durch uns und der schriftlich fixierten Abnahme durch ein Rückgabeprotokoll mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

 

4. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen mündlichen oder schriftlichen Anzeige und hat mindestens einen Werktag vor verfrühter Rückgabe bzw. Ende der vereinbarten Mietzeit zu erfolgen.

 

III. Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Mietgegenstand wird durch den Vermieter in einem sauberen, vollgetankten, ordnungsgemäßen, einwandfreien und betriebsfähigen Zustand für die Übergabe vorgehalten.

2. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Betriebsfähigkeit, Verkehrstüchtigkeit, etwaige Mängel und die erforderlichen Unterlagen zu prüfen. In einem Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter den Zustand des Mietgegenstandes und ist verpflichtet, etwaige Mängel zu diesem Zeitpunkt anzuzeigen.

3. Mit Abholung des Mietgegenstandes geht die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und der Beförderung auf den Mieter über. Wird der Transport durch Dritte vollzogen, muss der Mietvertrag vorher durch den Mieter unterschrieben sein oder eine schriftliche Vollmacht vorliegen, in der dieser beauftragt ist, im Namen des Mieters zu handeln und den Vertrag rechtskräftig zu unterschreiben.

4. Kommt der Vermieter in Verzug mit der Übergabe des Mietgegenstandes kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes wird jedoch ausgeschlossen.

 

IV. Rückgabe des Mietgegenstandes

1. Mit Ende der Mietzeit hat die Rückgabe des Mietgegenstandes unaufgefordert, während unserer Geschäftszeiten, in einem sauberen, vollgetankten, ordnungsgemäßen, einwandfreien und betriebsfähigen Zustand, inkl. aller Schlüssel und Papiere zu erfolgen. Etwaige Mängel oder Schäden sind anzuzeigen.

2. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes wird dieser auf offensichtliche Schäden und Mängel überprüft. Werden gegenüber dem Übergabeprotokoll Schäden oder Mängel festgestellt, so trägt der Mieter die Beweispflicht, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3. Mit Erstellung und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls erkennen beide Parteien die Rückgabe des Mietgegenstandes und dessen Zustand an. Ausgenommen sind verdeckte Schäden, welche der Mieter zu vertreten hat. Diese werden dem Mieter unverzüglich nach Bekannt werden mitgeteilt.

4. Ist die Abholung durch uns beauftragt, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen. Die Überprüfung auf Schäden und Mängel, sowie die Erstellung des Rückgabeprotokolls findet dann vor Ort statt.

5. Das Mietverhältnis und die Pflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII enden erst mit der Rückgabe des Mietgegenstandes.

6. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach vereinbarter Mietzeit nicht zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Mietgegenstands droht.

 

V. Berechnung von Miete, Kaution und Nebenkosten

1. Die Berechnung der Miete erfolgt wochentäglich (Mo. - Fr.) nach der tatsächlichen Mietzeit und unserer aktuellen Preisliste. Sie legt eine Tagesschicht von maximal 8 Arbeitsstunden (tägliche Schichtzeit) zu Grunde. Werden diese Stunden je Arbeitstag überschritten, fallen für jede weitere Stunde 1/8 des Tagesmietpreises an. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit reduziert die Tagesmiete nicht.

2. Geplante kürzere Mietzeiten als einen Tag müssen unbedingt vor Mietbeginn angezeigt werden. Erfolgt keine gemeinsame schriftliche Fixierung von Mietzeit und zugehörigem Mietpreis auf dem Mietvertrag, so ist der volle Tagessatz fällig.

3. Wochenmieten ab 5 Arbeitstagen (40 Stunden) oder Monatsmieten ab 20 Arbeitstagen (160 Stunden) sind ebenfalls vor Mietbeginn anzuzeigen. Bei Wochen- und Monatsmieten reduzieren sich die Tagesmietpreise gemäß der aktuellen Preisliste. Die Haftungsbegrenzung unterliegt nicht der Reduzierung und fällt täglich in voller Höhe an.

4. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen (Sa. oder So.) oder an gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete sowie die Haftungsbegrenzung nach Maßgaben der Punkte 1 - 3 geschuldet.

5. Der Vermieter behält sich vor, ohne Angabe von Gründen, vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zu einer Höhe von 1 Monatsmiete zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe (Absatz IV.) des Mietgegenstandes zur Rückzahlung fällig, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese zum Ausgleich offener Forderungen zu verrechnen.

6. Die Miete dient als Gegenleistung des Mieters für die Überlassung des Mietgegenstandes. Weitere Kosten, etwa für Transport, Reinigung, Treib- und Betriebsstoffe sowie Haftungsbegrenzung (Nebenkosten) werden im Mietvertrag aufgeführt und dem Mieter nach ihrem tatsächlichen Anfall nach Rückgabe gesondert in Rechnung gestellt.

 

VI. Zahlungsbedingungen

1. Die Miete zzgl. Nebenkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer wird 14-tägig bzw. zum Ende der Mietzeit abgerechnet und ist, wie auf der Rechnung angegeben zur Zahlung fällig.

2. Der Vermieter ist berechtigt, eventuell hinterlegte Kautionen nach Rückgabe des Mietgegenstandes mit offenen Forderungen des Vermieters zu verrechnen.

4. Kommt es zum Zahlungsverzug fallen nach einer Zahlungserinnerung je Mahnlauf Mahngebühren in Höhe von 5€ an. Zusätzlich werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangt. Nach drei erfolglosen Mahnungen wird ein Mahnbescheid erlassen.

3. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt. Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Ansprüche gegen den Vermieter.

 

5. Der Mieter tritt, in Höhe der vereinbarten Miete abzgl. Kaution, seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand eingesetzt wird, an den Vermieter zur Sicherheit mit der Übernahme des Mietgegenstandes ab. Der Vermieter stimmt dieser Abtretung zu.

VII. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

1. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist.

2. Auftretende Mängel während der Mietzeit hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt der Mietgegenstand als vertragsgerecht.

3. Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf seine Kosten behoben. Der Mietausfall während der Reparatur wird dem Mieter zusätzlich mit ¼ der Tagesmiete berechnet.

4. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden auf Kosten des Vermieters schnellstmöglich beseitigt. Die Reparaturzeit wird dem Mieter nicht in Rechnung gestellt. Schlagen zwei Reparaturversuche fehl oder fällt der Mietgegenstand längerfristig aus, kann der Mieter den Vertrag kündigen (X.2b).

5. Unterlässt der Mieter die Anzeige von selbst zu verantwortenden, aufgetretenen Mängeln während der Mietzeit zur Rückgabe des Mietgegenstandes und werden diese nachträglich festgestellt, wird dem Mieter die Reparatur in Rechnung gestellt (siehe auch IV.2. und 3.).

6. Die Schadenersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ist ausgeschlossen.

 

VIII. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet

a. den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß, fachgerecht und verkehrsüblich zu benutzen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen. Gesetzliche Bestimmungen sowie Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.

b. den Mietgegenstand ausschließlich mit dem zulässigen Kraftstoff zu betanken. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl sind nicht zulässig.

c. den Mietgegenstand sach- und fachgerecht zu warten und pflegen, insbesondere durch Kontrolle und Versorgung mit Öl, Schmierstoffen und Wasser etc.

d. dem Vermieter anfallende Inspektionen oder notwendige Instandsetzungen anzuzeigen und den Mietgegenstand zur Ausführung dieser in dessen Betriebsstätte oder vor Ort bereitzustellen.

e. den Mietgegenstand sowie Anbauteile und Zubehör vor Überanspruchung und jeglichen Witterungseinflüssen zu schützen sowie vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu sichern. Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes.

f. nur erfahrenes und/oder fachlich geschultes Personal zum betreiben einzusetzen, das im Umgang mit dem Mietgegenstand vertraut ist und über alle notwendigen Erlaubnisse (z.B. Fahrerlaubnis) verfügt.

g. Bußgelder, Gebühren und damit verbundene Aufwendungen an den Vermieter zu zahlen, die mit der Verwendung des Mietgegenstandes durch den Mieter einher gehen.

2. Veränderungen, Einbauten, Umbauten oder sonstige Manipulationen am Mietgegenstand sind nicht gestattet. Für alle daraus entstehenden Folgen, haftet der Mieter. Etwaige Reparaturen werden, falls nicht anders abgesprochen, ausschließlich durch den Vermieter durchgeführt.

3. Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Verlust des Mietgegenstandes oder die Aberkennung der Betriebserlaubnis sind unverzüglich zu melden. Bei sicherheitstechnischen Bedenken hat der Mieter den Mietgegenstand sofort stillzulegen.

4. Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte am Mietgegenstand sind unverzüglich anzuzeigen sowie Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung zu ergreifen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter bei der Aufklärung zu unterstützen.

5. Der Einsatz im Ausland sowie die Weitervermietung oder Herausgabe zur Nutzung an Dritte ist untersagt. Der Versicherungsschutz erlischt in diesem Fall und für alle Folgen haftet der Mieter. Der Vermieter ist bei Verstoß berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und als Schadenersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen.

6. Bei Beschlagnahmung, Pfändung oder dergleichen durch Dritte, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand als Eigentum des Vermieters zu kennzeichnen (Mietvertrag), nicht herauszugeben und unverzüglich den Vermieter zu informieren. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist er dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig.

7. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und zu untersuchen. Dazu gewährt der Mieter die Untersuchung in jeder Weise und meldet den Einsatzort des Mietgegenstandes bei Übergabe und Veränderungen.

 

IX. Haftung und Haftungsbegrenzung des Mieters

1. Der Mieter haftet grundsätzlich von der Übergabe (III.) bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes und dessen Zubehörteile (IV.) für durch seinen Betrieb oder durch Verletzung der Vertragspflichten schuldhaft verursachte Schäden, und jeden Schaden am Mietgegenstand oder dessen Verlust, sofern er nicht nachweisen kann, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat (Übergabeprotokoll). Daraus resultierende Folgeschäden und -kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

2. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich weiterhin bei Schäden auf die Reparaturkosten des Mietgegenstandes zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden auf den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes.

3. Der Mietausfall während der Reparatur aufgrund vom Mieter verursachter Schäden am Mietgegenstand, wird dem Mieter zusätzlich (zu den Reparaturkosten) mit ¼ der Tagesmiete berechnet.

4. Für die Folgen, Strafen und Gebühren bei Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit der Benutzung des Mietgegenstandes stehen, haftet der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter als Fahrer bei den Behörden zu benennen.

5. Der Mieter kann in Bezug auf die oben genannten Risiken eine Haftungsbegrenzung in Anspruch nehmen. Die jeweilige Höhe des Entgelts zur Haftungsbegrenzung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung je Schadensfall kann den „Allgemeinen Bedingungen zur Haftungsbegrenzung“ in ihrer jeweils aktuellsten Fassung entnommen werden, die Bestandteil jedes Mietvertrages sind und in der Betriebsstätte zur Ansicht ausliegen.

 

X. Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

3. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsstand, sind ausgeschlossen, sofern dem Vermieter einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4. Im Übrigen ist die Haftung z.B. für Mangelfolgeschäden und unmittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall und Gutachterkosten ausgeschlossen.

 

XI. Kündigung

1. Der Vermieter ist berechtigt den geschlossenen Vertrag außerordentlich, fristlos zu kündigen, wenn

a. der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Tag abnimmt.

b. der Mieter Zahlungsverpflichtungen aus anderen mit dem Vermieter getätigten Rechtsgeschäften ganz oder teilweise nicht nachkommt und nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine Zahlung erfolgt.

c. der Mieter Vertragsverpflichtungen verletzt, insbesondere den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht.

2. Der Mieter ist berechtigt den geschlossenen Vertrag außerordentlich, fristlos zu kündigen, wenn

a. der Vermieter in Verzug mit der Übergabe des Mietgegenstandes kommt.

b. wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist oder zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.

 

XII. Schlussbestimmungen

1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.

2. Gerichtsstand ist Leipzig.

 

3. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 


Allgemeine Bedingungen zur Haftungsbegrenzung

(Stand: 01.09.2017)

 

I. Allgemeines

1. Gemäß den Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters (Mietservice Dahlen, Inh. Stephanie Schacke) haftet der Mieter während der Dauer des Mietvertrages für alle an dem Mietgegenstand entstehenden Schäden oder den Verlust dessen (einschließlich Zubehör und Anbauteile), sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass diese nicht von ihm zu verantworten sind.

2. Der Mieter kann im Rahmen der nachfolgenden Regelungen eine Haftungsbegrenzung in Anspruch nehmen. Diese Inanspruchnahme kann vom Vermieter zur Bedingung für den Abschluss eines Mietvertrages gemacht werden.

 

II. Deckungsumfang der Haftungsbegrenzung

Die Haftungsbegrenzung deckt unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen am Mietgegenstand ab, mit Ausnahme von unter VI. aufgeführten Ereignissen.

 

III. Verpflichtungen im Schadensfall

1. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles seinen Verpflichtungen nach VII und VIII. (Allgemeine Mietbedingungen) nachzukommen, insbesondere ist er verpflichtet,

a. unverzüglich den Schaden anzuzeigen.

b. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Sachbeschädigung unverzüglich der Polizei zu melden und den Vermieter in Kenntnis zu setzen.

c. den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.

d. zur Beweissicherung, Abwicklung und Aufklärung des Schadens beizutragen, sowie dem Vermieter die Möglichkeit einer Besichtigung einzuräumen, ohne das das Schadensbild verändert wurde.

2. Der Vermieter hat das Recht, falls die Schadensfeststellung nicht in gegenseitigem Einverständnis geregelt werden kann, einen unabhängigen Sachverständigen zu ernennen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens trägt dann der Mieter.

 

IV. Schadensursache

Mit Feststellung des Zustandes des Mietgegenstandes bei Übergabe (Übergabeprotokoll) ist die Beweislast des Vermieters erbracht. Befindet sich der Mietgegenstand in Obhut des Mieters (während der gesamten Mietzeit), so hat sich der Mieter hinsichtlich der Verschuldung zu entlasten.

 

V. Bedingungen für die Haftungsbegrenzung

Die Haftungsbegrenzung tritt im Schadensfall nur ein, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. Es liegt ein gültiger, vom Mieter unterzeichneter, Mietvertrag vor.

2. Der Mieter ist seiner Obhutspflicht nach dem Mietvertrag und gemäß den Allgemeinen Mietbedingungen nachgekommen.

3. In den Allgemeinen Mietbedingungen erwähnte Pflichten des Mieters (VIII.) zum Schutz des Mietgegenstandes wurden eingehalten.

 

VI. Ausschluss der Haftungsbegrenzung

Die Haftungsbegrenzung bietet keine Deckung, wenn

1. Obhutspflichtverletzungen (zweckentfremdeter Gebrauch des Mietgegenstandes, Bedienung durch unqualifiziertes Personal, falsche oder unterlassene Wartung, Außerkraftsetzung von Sicherheitssystemen, Handeln entgegen den Anweisungen des Vermieters/des Herstellers/der Gebrauchsanleitung/ der gesetzlichen Vorschriften, Transport des Mietgegenstandes mit einem ungeeigneten oder nicht zugelassenen Transportmittel) vorliegen.

2. der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

3. der Schaden bei unerlaubter Weitervermietung oder Überlassung an Dritte oder Einsatz im Ausland entstanden ist.

4. Schäden an Reifen entstanden sind.

5. Schäden durch höhere Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, bewaffnete Konflikte, Bürgerkriege, Aufstände, innere Unruhen, Terroranschläge, Rebellion oder Kernenergie verursacht worden sind.

6. die Verpflichtungen des Mieters im Schadensfall (III.) nicht erfüllt worden sind.

 

VII. Entgelt zur Haftungsbegrenzung und Selbstbeteiligung

1. Zur Inanspruchnahme der Haftungsbegrenzung ist für die Dauer des Mietvertrages ein tägliches Entgelt zu entrichten, was zusätzlich zur Miete berechnet wird. Je nach Wert der zu versichernden Mietgegenstandes, finden verschiedene Kategorien Anwendung, die in den Mietverträgen jedem Mietgegenstand zugeordnet und kenntlich gemacht sind.

2. Nachfolgend die Kategorien mit zugehörigem Entgelt zur Haftungsbegrenzung und jeweiliger Selbstbeteiligung:

 

Kategorie

Entgelt zur Haftungsbeschränkung

Selbstbeteiligung

1

2,00 €

250,00 €

2

5,00 €

500,00 €

3

10,00 €

1.500,00 €

4

15,00 €

2.500,00 €

 

3. Die Selbstbeteiligung gilt jeweils pro einzelnem Mietgegenstand und je Vorfall.

4. Sofern im Schadensfall die Reparaturkosten geringer als die Höhe der Selbstbeteiligung ausfallen, sind vom Mieter nur die Reparaturkosten zu tragen.

 

VIII. Nachrangigkeit der Haftungsbegrenzung

Die Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung, wenn der Mieter eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Der anderweitig gültige Vertrag geht diesem vor.

 

IX. Sonstige Bestimmungen

1. Im Falle des Abschlusses der Haftungsbegrenzung hat diese Vorrang vor den Allgemeinen Mietbedingungen. Die sonstigen Bedingungen bleiben davon unberührt. 

2. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.